Im Rahmen unseres Tätigkeitsschwerpunktes Zwangs- bzw. Notverwaltung erbringen wir folgende Leistungen:
- Aufgrund der wachsenden Nachfrage von Zwangsverwaltungen haben wir uns auch auf diesen umfangreichen Tätigkeitsbereich spezialisiert. Die Hausverwaltung Borge unterstützt Sie als gerichtlich bestellte Zwangsverwalterin bei der Insolvenz- und Zwangsverwaltung.
- Der Notverwalter ist ein Verwalter, der im Notfall durch einen Gerichtsbeschluss und nicht durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt wird. Der Notverwalter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein normal gewählte Verwalter. Die Bestellung eines Notverwalters bedarf zwingend des Antrages eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten (z.B. Gericht, Gläubigerbank etc.).
- Sollte die Auswahl des Verwalters durch das Gericht erfolgen, geschieht dies nach Eignungs- und Kostengesichtspunkten. An einen Vorschlag des Antragstellers ist das Gericht nicht gebunden, diese werden in der Regel jedoch berücksichtigt. Das WEG regelt in § 43 WEG den Sachverhalt der Zwangsverwaltung.
- Seit vielen Jahren wird die Hausverwaltung Maria Borge durch entsprechende Qualifikation und Seriosität von verschiedenen Gerichten für die Notverwaltung von Eigentümergemeinschaften, sowie durch Rechtsanwälte als Immobilienverwalterin für Mietobjekte eingesetzt.
- Falls dieses Problem besteht, können Sie sich vertraulich an unser Büro wenden. Wir stehen Ihnen hierbei gerne hilfreich zur Seite. Sie dürfen uns bei Gericht als Notverwalter für Ihre Eigentümergemeinschaft gerne vorschlagen.
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